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Wie geht es mit der EU-Hinweisgeberrichtlinie weiter?

Whistleblowing gewinnt als wichtige Informationsquelle für Unternehmensrisiken zunehmend an Bedeutung. Immer mehr Mitarbeiter und Drittparteien nutzen interne Meldekanäle, um auf mögliche Missstände aufmerksam zu machen. Dadurch können Unternehmen potenzielles Fehlverhalten früher erkennen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Teams, die für die Bearbeitung dieser Meldungen verantwortlich sind.

Das zeigen auch die NAVEX Benchmark-Daten aus der Analyse von 2,37 Millionen internen Meldungen. Weltweit erreichte das Meldeaufkommen erneut einen Höchststand: Der Median lag bei 1,65 Meldungen pro 100 Mitarbeiter – gegenüber 1,57 im Jahr 2024, dem bisherigen Rekordwert. Auch in Europa ist die Meldeaktivität gestiegen. Während 2022 noch 0,53 Meldungen pro 100 Mitarbeiter eingingen, waren es 2025 bereits 0,77.

Trotz dieser Entwicklung liegt die mediane Melderate in Europa weiterhin bei weniger als der Hälfte des weltweiten Vergleichswerts. Das Meldeverhalten kann von verschiedenen Faktoren beeinflusst werden, darunter die Unternehmenskultur, die Bekanntheit der Meldekanäle und das Vertrauen in den Schutz von Hinweisgebern. Vor dem Hintergrund der aktuellen Überprüfung der EU-Hinweisgeberrichtlinie stellt sich daher eine entscheidende Frage: Vertrauen Mitarbeiter und Drittparteien ausreichend darauf, dass sie Missstände melden können, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen? 

Angesichts der weltweit steigenden Zahl interner Meldungen nimmt die Europäische Union ihre Regelungen zum Hinweisgeberschutz nun genauer unter die Lupe.

Die Europäische Kommission überprüft derzeit die Richtlinie (EU) 2019/1937, besser bekannt als EU-Hinweisgeberrichtlinie. Dazu hat sie verschiedene Interessengruppen eingeladen, die Wirksamkeit der bestehenden Regelungen zu bewerten und möglichen Verbesserungsbedarf aufzuzeigen. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Wirksamkeit des Hinweisgeberschutzes, einer möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs und der einheitlichen Durchsetzung der Anforderungen in den EU-Mitgliedstaaten.

Über das weitere Vorgehen gehen die Meinungen auseinander. Während einige Interessengruppen die Gelegenheit nutzen möchten, den bestehenden Rechtsrahmen zu stärken oder auszuweiten, fordert Transparency International die politischen Entscheidungsträger der EU auf, zunächst Lücken in der nationalen Gesetzgebung zu schließen und die bestehenden Schutzvorschriften konsequenter durchzusetzen, statt die Richtlinie selbst erneut zu überarbeiten.

Angesichts steigender Meldezahlen und sich wandelnder regulatorischer Anforderungen bietet die aktuelle Überprüfung eine wichtige Gelegenheit, die Wirksamkeit des europäischen Hinweisgeberschutzes auf den Prüfstand zu stellen.

Regionale Unterschiede beim internen Meldeaufkommen

2025 erreichte das Meldeaufkommen weltweit einen neuen Höchststand.

Warum überprüft die EU den Hinweisgeberschutz?

Mit der Verabschiedung der EU-Hinweisgeberrichtlinie im Jahr 2019 wurden gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Personen geschaffen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden. Dazu gehören Anforderungen an vertrauliche Meldekanäle, angemessene Folgemaßnahmen sowie der Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen.

Die EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis Dezember 2021 in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung verlief jedoch uneinheitlich: Einige Länder verabschiedeten die erforderlichen Gesetze erst nach Ablauf der Frist, während die Regelungen in anderen Ländern nicht sämtliche Anforderungen der Richtlinie erfüllen. In ihrem Umsetzungsbericht vom Juli 2024 stellte die Europäische Kommission selbst Defizite in mehreren wichtigen Bereichen fest. Dazu zählen der Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzes, die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme und Maßnahmen zur Verhinderung von Vergeltungsmaßnahmen.

Die EU hat zudem deutlich gemacht, dass sie bereit ist, die Einhaltung dieser Vorgaben durchzusetzen. Aufgrund der verzögerten Umsetzung in nationales Recht leitete die Europäische Kommission im Januar 2022 Vertragsverletzungsverfahren gegen 24 Mitgliedstaaten ein. Sechs dieser Fälle wurden anschließend an den Gerichtshof der Europäischen Union verwiesen. Diese Maßnahmen unterstreichen, welchen Stellenwert die EU der konsequenten Umsetzung des Hinweisgeberschutzes beimisst.

Im August 2025 begann die Europäische Kommission, Informationen und Erkenntnisse für die Bewertung der Richtlinie zu sammeln. Vom 28. Januar bis zum 22. April 2026 folgte eine öffentliche Konsultation. Neben den Antworten auf den öffentlichen Fragebogen fließen auch weitere Stellungnahmen von Interessengruppen und Forschungsergebnisse in die Bewertung ein.

Die Kommission bewertet die Richtlinie anhand von fünf Kriterien: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen und Mehrwert eines gemeinsamen europäischen Rechtsrahmens. Die Bewertung soll im vierten Quartal 2026 abgeschlossen werden.

Wie es danach weitergeht, hängt von den Ergebnissen der Bewertung ab. Die Kommission könnte zu dem Schluss kommen, dass vor allem die bestehenden Anforderungen konsequenter durchgesetzt werden müssen. Ebenso könnte sie weitere politische oder regulatorische Maßnahmen für erforderlich halten. Sollten Gesetzesänderungen notwendig erscheinen, könnten zunächst zusätzliche Prüfungen erfolgen, bevor ein entsprechender Vorschlag ausgearbeitet und schließlich vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union beraten wird. Allein durch das laufende Bewertungsverfahren wurden bislang keine Änderungen an der Richtlinie beschlossen.

Der Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzes wird bereits ausgeweitet

Noch bevor die Europäische Kommission ihre Überprüfung abgeschlossen hat, wird der Hinweisgeberschutz in der EU bereits ausgeweitet. Statt auf eine Änderung der bestehenden Richtlinie zu warten, beziehen neue EU-Rechtsvorschriften weitere Arten von Verstößen in den gesetzlichen Hinweisgeberschutz ein.

Ein Beispiel dafür ist die EU-KI-Verordnung (AI Act): Artikel 87 legt fest, dass die EU-Hinweisgeberrichtlinie auch für Meldungen über Verstöße gegen die KI-Verordnung gilt. Personen, die solche Verstöße melden, genießen damit denselben Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen wie Hinweisgeber, die finanzielles Fehlverhalten melden.

Auch die EU-Antikorruptionsrichtlinie (EU) 2026/1021, die am 31. Mai 2026 in Kraft getreten ist, erweitert den Hinweisgeberschutz. Ihr Artikel 25 sieht vor, dass die EU-Hinweisgeberrichtlinie auf Meldungen über sämtliche darin definierten Korruptionsdelikte Anwendung findet. Dazu gehört auch Bestechung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor. Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, um den Großteil der Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

Diese Erweiterungen ergänzen den ursprünglichen Anwendungsbereich der EU-Hinweisgeberrichtlinie. Dieser umfasst unter anderem das öffentliche Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz und Datenschutz. Welche EU-Rechtsvorschriften konkret darunterfallen, ist im Anhang der Richtlinie aufgeführt.

Die laufende Überprüfung durch die Europäische Kommission könnte zu einer weiteren Ausweitung des Hinweisgeberschutzes führen. Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie muss die Kommission prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Dazu gehören auch mögliche Änderungen, durch die weitere EU-Rechtsvorschriften oder Bereiche in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. Ausdrücklich genannt wird dabei das Arbeitsumfeld, einschließlich der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern sowie der Arbeitsbedingungen.

Allerdings sprechen sich nicht alle Interessengruppen für eine Ausweitung der Anforderungen aus. Die European Tax Adviser Federation hat beispielsweise vorgeschlagen, den Schwellenwert für die verpflichtende Einrichtung interner Meldekanäle von 50 auf mindestens 100 Mitarbeiter anzuheben. Als Begründung führt sie den administrativen Aufwand für mittelständische Unternehmen an. Für bestimmte Unternehmen, etwa im Finanzdienstleistungssektor, besteht die Pflicht zur Einrichtung von Meldekanälen bereits unabhängig von ihrer Größe. Die Europäische Kommission hat den Vorschlag des Verbands bislang nicht übernommen.

Die Kommission muss diese unterschiedlichen Interessen gegeneinander abwägen. Während einige Interessengruppen einen umfassenderen Hinweisgeberschutz und eine konsequentere Durchsetzung der Vorschriften fordern, setzen sich andere für einfachere Compliance-Anforderungen ein. Das Ergebnis könnte sowohl beeinflussen, welche Meldungen künftig unter den gesetzlichen Hinweisgeberschutz fallen, als auch, welche Pflichten Unternehmen erfüllen müssen.

Für Compliance-Verantwortliche bedeutet das vor allem eines: Sie müssen nicht auf den Abschluss der Überprüfung warten, um aktiv zu werden. Unternehmen sollten bereits jetzt prüfen, ob ihre Meldekanäle sämtliche Arten von Meldungen abdecken, für die inzwischen ein gesetzlicher Schutz vorgesehen ist – einschließlich Verstößen im Zusammenhang mit KI und Korruption. Ebenso wichtig ist es, sicherzustellen, dass Meldungen zu neuen Themenbereichen an Personen mit der entsprechenden Untersuchungskompetenz weitergeleitet werden. Auch die interne Kommunikation sollte klar und korrekt vermitteln, welche Meldungen geschützt sind und wie Mitarbeiter entsprechende Bedenken oder Missstände melden können.

Ein erweiterter Anwendungsbereich erfordert zudem eine engere Zusammenarbeit zwischen Compliance, Rechtsabteilung, Personalwesen, Informationssicherheit und weiteren Unternehmensbereichen, die für unterschiedliche Risikokategorien zuständig sind. Unternehmen, die ihre Prozesse frühzeitig anpassen, sind besser auf die weitere Entwicklung des Rechtsrahmens vorbereitet und müssen nicht erst reagieren, wenn neue Anforderungen in Kraft treten.

Warum ein wirksamer Hinweisgeberschutz so wichtig ist

Eine zentrale Frage bei der Bewertung durch die Europäische Kommission ist, ob die Richtlinie ihren eigentlichen Zweck erfüllt: Menschen zu ermöglichen, Missstände sicher zu melden und sicherzustellen, dass ihre Hinweise angemessen geprüft und bearbeitet werden.

Gesetzliche Schutzvorschriften bilden dafür eine wichtige Grundlage. Ob sie tatsächlich wirksam sind, zeigt sich jedoch erst, wenn jemand einen Missstand meldet. Entscheidend ist, wie Meldungen entgegengenommen und weiterverfolgt werden, wie mit Vergeltungsmaßnahmen umgegangen wird und ob Hinweisgeber wirksame Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen können, wenn ihr Schutz nicht gewährleistet ist.

Selbst wenn nationale Gesetze das Recht auf die Meldung von Missständen festschreiben, kann es für Hinweisgeber schwierig sein, unabhängige Beratung zu erhalten, ihre Rechte durchzusetzen oder sich gegen Vergeltungsmaßnahmen zu wehren. Eine uneinheitliche Durchsetzung der Vorschriften schafft zusätzliche Unsicherheit – insbesondere für Personen, die grenzüberschreitend oder in multinationalen Unternehmen tätig sind.

Diese Schwachstellen haben nicht nur für Hinweisgeber, sondern auch für Arbeitgeber Konsequenzen. Mitarbeiter, die nach einer Meldung Vergeltungsmaßnahmen befürchten, sind weniger bereit, mögliche Missstände intern anzusprechen. Fehlt das Vertrauen in den Meldeprozess, entgehen Unternehmen wertvolle Möglichkeiten, Probleme frühzeitig zu erkennen und zu beheben, bevor sie sich verschärfen.

Für Unternehmen setzt ein wirksamer Hinweisgeberschutz klare Verfahren, entsprechend geschulte Untersuchungsverantwortliche und einheitliche Prozesse zur Bewertung von Vorwürfen voraus. Ebenso wichtig ist es, die Bearbeitung von Meldungen angemessen zu überwachen und sicherzustellen, dass erforderliche Korrekturmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden.

Um den Hinweisgeberschutz in Europa nachhaltig zu stärken, müssen daher nicht nur die gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessert werden. Genauso wichtig sind die praktischen Voraussetzungen, die Menschen das Vertrauen geben, mögliche Missstände offen anzusprechen.

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Was steigende Meldezahlen für Compliance in der EU bedeuten

Der allgemeine Trend zu mehr internen Meldungen ist ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Bewertung der EU-Hinweisgeberrichtlinie.

Weltweit ist die mediane Zeit bis zum Fallabschluss von 21 Tagen im Jahr 2024 auf 28 Tage im Jahr 2025 gestiegen – ein Anstieg um 33% innerhalb eines Jahres. Regional zeigen sich jedoch deutliche Unterschiede: Laut den regionalen Benchmark-Daten konnten Unternehmen mit Hauptsitz in Europa ihre mediane Zeit bis zum Fallabschluss im Jahr 2025 um 18 Tage verkürzen. Mit 51 Tagen liegt sie allerdings weiterhin deutlich über dem weltweiten Median.

Längere Untersuchungszeiten können sowohl für Unternehmen als auch für Hinweisgeber Folgen haben. Zwar benötigen Untersuchungen ausreichend Zeit, um Sachverhalte sorgfältig aufzuklären. Verzögerungen können jedoch bei Hinweisgebern und anderen Beteiligten Unsicherheit auslösen. Zudem besteht die Gefahr, dass notwendige Korrekturmaßnahmen später umgesetzt werden und das Vertrauen in den Meldeprozess leidet, wenn Hinweise nicht angemessen bearbeitet werden.

Die Benchmark-Daten liefern zwar keine eindeutige Erklärung für die gestiegenen Fallbearbeitungszeiten. Die Entwicklung gibt Unternehmen jedoch Anlass, ihre eigenen Prozesse zu hinterfragen: Stehen angesichts des zunehmenden Meldeaufkommens ausreichend Ressourcen für interne Untersuchungen zur Verfügung? Sind die Abläufe klar geregelt und ist eine angemessene Kontrolle der Fallbearbeitung gewährleistet?

Gleichzeitig gewinnen digitale Meldekanäle weiter an Bedeutung. In Europa wurden 2025 bereits 63% aller Meldungen über webbasierte Meldekanäle eingereicht (bezogen auf die Herkunftsregion der Meldungen). Weltweit lag der durchschnittliche Anteil webbasierter Meldungen im selben Jahr dagegen bei 33,8%. Besonders bemerkenswert ist die Entwicklung in Europa: Noch 2022 lag der Anteil webbasierter Meldungen bei 45%.

Diese Zahlen sind insbesondere für europäische Unternehmen relevant, die häufig in mehreren Ländern mit unterschiedlichen nationalen Vorschriften tätig sind. Selbst wenn ein Unternehmen eine einheitliche Meldeplattform nutzt, können sich die gesetzlichen Anforderungen an geschützte Meldungen, die Zuständigkeiten bei Untersuchungen und die Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber je nach Land unterscheiden.

Künftige Änderungen an der EU-Hinweisgeberrichtlinie könnten zusätzliche Anforderungen für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Hinweisgeberprogrammen mit sich bringen. Für Compliance-Verantwortliche unterstreicht dies, wie wichtig flexible Melde- und Untersuchungsprozesse sind. Sie müssen sich an neue regulatorische Vorgaben anpassen lassen und gleichzeitig sicherstellen, dass Hinweisgeber unabhängig vom jeweiligen Land auf einen verlässlichen und einheitlichen Meldeprozess vertrauen können.

Anteil der Meldekanäle nach Herkunftsregion der Meldungen – Europa im weltweiten Vergleich

In Europa wird ein größerer Anteil der Meldungen über webbasierte Meldekanäle eingereicht als im weltweiten Durchschnitt.

Worauf sollten Compliance-Verantwortliche bei der Überprüfung der EU-Hinweisgeberrichtlinie achten?

Die Überprüfung der Richtlinie führt nicht automatisch zu neuen Verpflichtungen. Ob die Europäische Kommission tatsächlich Gesetzesänderungen empfehlen wird, ist derzeit noch offen. Dennoch wirft die Überprüfung wichtige Fragen auf, mit denen sich Compliance-Verantwortliche bereits jetzt auseinandersetzen können. Dabei können sie auf ihre praktischen Erfahrungen mit dem Betrieb von Meldekanälen und der Bearbeitung von Hinweisen zurückgreifen.

Erfüllen die bestehenden Schutzmaßnahmen ihren Zweck?

Ob der Hinweisgeberschutz wirksam ist, hängt davon ab, ob Menschen sich sicher fühlen, wenn sie mögliche Missstände melden, und ob Unternehmen angemessen auf diese Hinweise reagieren. Compliance-Verantwortliche sollten daher prüfen, ob ihre bestehenden Meldeprozesse ausreichend Vertraulichkeit gewährleisten, Hinweisgeber wirksam vor Vergeltungsmaßnahmen schützen und eine angemessene Nachverfolgung der Meldungen sicherstellen.

Könnten Änderungen an der Richtlinie Meldeprozesse und Untersuchungen verbessern?

Eine Ausweitung des gesetzlichen Hinweisgeberschutzes könnte zusätzliche Sicherheit für Hinweisgeber schaffen, gleichzeitig aber auch neue operative Anforderungen und Herausforderungen für Unternehmen mit sich bringen. Auch Vorschläge zur Vereinfachung bestimmter Pflichten werfen wichtige Fragen auf: Wie lässt sich der administrative Aufwand reduzieren, ohne den Zugang zu wirksamen Meldekanälen einzuschränken?

Was verraten Meldedaten über die Wirksamkeit bestehender Prozesse?

Meldezahlen, Untersuchungszeiten, Untersuchungsergebnisse und Vorwürfe von Vergeltungsmaßnahmen liefern wertvolle Erkenntnisse darüber, wie Hinweisgeberprogramme in der Praxis funktionieren. Diese Kennzahlen allein reichen zwar nicht aus, um die Wirksamkeit des gesetzlichen Rahmens zu beurteilen. Sie können jedoch helfen, mögliche Schwachstellen zu erkennen und fundierte Entscheidungen über künftige Verbesserungen zu treffen.

Diese Fragen sind unabhängig davon relevant, ob die Überprüfung letztlich zu Gesetzesänderungen führt. Sie verdeutlichen zudem, wie wichtig praktische Erfahrungen aus dem Compliance-Alltag sind, wenn es darum geht, den Hinweisgeberschutz in Europa weiterzuentwickeln.

Eine Chance, den Hinweisgeberschutz in Europa zu stärken

Mit der EU-Hinweisgeberrichtlinie wurde eine wichtige Grundlage für den Schutz von Menschen geschaffen, die mögliche Missstände melden. Die aktuelle Überprüfung bietet die Gelegenheit, zu bewerten, wo sich die bestehenden Regelungen bewährt haben, wo es weiterhin Unterschiede bei der Umsetzung gibt und wie der Rechtsrahmen künftig weiterentwickelt werden könnte.

Die Erkenntnisse von Transparency International zeigen, dass nach wie vor erhebliche Lücken bestehen – insbesondere beim Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen und bei der wirksamen Durchsetzung ihrer gesetzlichen Rechte.

Gleichzeitig belegen die NAVEX Daten, dass immer mehr Menschen interne Meldekanäle nutzen, um auf mögliche Missstände aufmerksam zu machen. Dadurch haben Unternehmen mehr Möglichkeiten, potenzielles Fehlverhalten frühzeitig zu erkennen. Zugleich wächst jedoch ihre Verantwortung, Meldungen angemessen zu bearbeiten und das Vertrauen der Hinweisgeber in den Meldeprozess zu stärken.

Für Compliance-Verantwortliche bietet die Überprüfung die Gelegenheit, die Wirksamkeit des europäischen Hinweisgeberschutzes genauer zu betrachten, Verbesserungsbedarf zu erkennen und mögliche Auswirkungen künftiger Anforderungen auf ihre Hinweisgeberprogramme einzuschätzen. Ob die Europäische Kommission letztlich eine konsequentere Durchsetzung bestehender Vorschriften, einen umfassenderen Hinweisgeberschutz oder Anpassungen der geltenden Pflichten priorisiert – die daraus resultierenden Entscheidungen könnten Hinweisgeberprogramme in ganz Europa über Jahre hinweg prägen.

Unabhängig vom Ergebnis bleibt das Ziel dasselbe: Menschen müssen mögliche Missstände sicher melden können, Unternehmen müssen in der Lage sein, angemessen darauf zu reagieren, und der gesetzliche Hinweisgeberschutz muss auch in der Praxis zuverlässig funktionieren.