
Alles im Fluss
Unternehmen, die in Deutschland und der EU tätig sind, sind mit anspruchsvollen Berichtspflichten konfrontiert. Das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) sowie die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die 2024 in Kraft getretene Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD oder CS3D) verlangen den Unternehmen umfangreiche Informationen zu ihren Nachhaltigkeitsaktivitäten ab.
Seit Ende 2024 ist die Kritik an den Vorgaben immer lauter geworden. In Deutschland fordern Politiker eine Aussetzung des LkSG sowie eine erhebliche Abschwächung der genannten EU-Richtlinien. Wenn es nach ihnen geht, soll der Adressatenkreis verkleinert, die Fristen verschoben und die Umsatzschwellen angehoben werden. Ziel ist es, die bürokratische Belastung insbesondere von Kleinen und Mittleren Unternehmen zu minimieren. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen stellte bei ihrer Rede beim Weltwirtschaftsforum in Davos im Januar 2025 in Aussicht, die „Vorschriften für nachhaltige Finanzierungsinstrumente und die Sorgfaltspflichten erheblich zu vereinfachen“. Schon mit der „Budapester Erklärung zur Wettbewerbsfähigkeit Europas“ vom 8. November 2024 kündigte Ursula von der Leyen an, die Mitteilungspflichten im Jahr 2025 bündeln und die Anzahl der zu meldenden Datenpunkte deutlich reduzieren zu wollen.
Experten wie Karl Würz, Geschäftsführer des auf die Einführung von Compliance Management Systemen (CMS) spezialisierten Unternehmens equeo CompCor, erwarten, dass eine neue Bundesregierung das jetzige LkSG nach der Bundestagswahl zeitnah ändern wird. Auch mit Blick auf die EU-Berichtspflichten prognostiziert CMS-Experte Würz Veränderungen. „Bestimmte bestehende und künftige ESG-Berichtspflichten der EU könnten in einer sogenannten Omnibus-Verordnung zusammengefasst werden. Das würde unter anderem Pflichten aus der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD, der Taxonomie-Verordnung und der Lieferkettenrichtlinie CSDDD betreffen“
Es gibt aber nicht nur Kritik: Studien wie etwa die „Global CSRD Survey 2024 – Ergebnisse für Deutschland“ zeigen, dass Führungskräfte das CSRD-Reporting zunehmend als Chance betrachten und sich 62 Prozent der in Deutschland befragten Firmen als sehr gut auf das CSRD-Reporting vorbereitet betrachten. Auch dass es sinnvoll ist, Menschrechte und Umweltstandards in globalen Lieferketten zu schützen, ist in der Wirtschaft weitgehend Konsens. Unbestritten ist ebenfalls, dass Unternehmen resilienter werden, wenn sie Risiken in ihren Lieferketten kennen und durch eine Detailkenntnis ihrer Prozesse Ressourcen und somit Kosten sparen.
Dem Risiko ist es egal, ob es reguliert ist oder nicht. Mit anderen Worten: Unternehmen sollten auch bei einer möglichen Lockerung der Vorschriften eine Strategie beibehalten, mit der sie Risiken auf Grundlage bewährter Verfahren und Erfahrungen minimieren.
Grundsätzlich empfehlen wir, die Reputationsvorteile zu nutzen, die sich aus der Einhaltung dieser Vorschriften ergeben. Die Unternehmen sollten sich darüber im Klaren sein, dass „das Richtige tun“ immer noch eine Chance ist, bei Kunden, Geschäftspartnern, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit langfristig Ansehen zu schaffen.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz: Lieferkettengesetz oder LkSG, ist aktuell noch in Kraft. Im Moment kann aber niemand so genau sagen, wie lange es in seiner derzeitigen Form noch existieren wird. Seit Anfang Dezember 2024 liegen dem deutschen Bundestag zwei Gesetzesentwürfe vor, die die sofortige Außerkraftsetzung des LkSG fordern. Die Kritik: Das LkSG sei zu bürokratisch, seine Umsetzung zu aufwändig und es schwäche insgesamt die Position deutscher Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Selbst Befürworter des Lieferkettengesetzes fordern, dass es einfacher und unbürokratischer werden müsse, wollen aber nicht, dass es komplett ausgesetzt wird.
Das für die Überwachung des LkSG zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Pflicht zur Veröffentlichung und zur Bereitstellung eines Berichtes an das BAFA einstweilen auf den 31.12.2025 verschoben.
Wen betrifft das LkSG?
Das deutsche Lieferkettengesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und gilt aktuell unabhängig von Umsatz und Rechtsform für alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben und mindestens 1.000 Mitarbeitende in Deutschland beschäftigen.
Das LkSG verpflichtet die Unternehmen, die Menschenrechts- und Umweltstandards in ihren Lieferketten zu überwachen und zu sichern. Dabei müssen sie in erster Linie ihre unmittelbaren Zulieferer auf Herz und Nieren prüfen, mittelbare Zulieferer geraten nur dann in den Fokus, wenn konkrete Verdachtsmomente für Verstöße gegen das LkSG vorliegen. Mit Inkrafttreten des LkSG sind zum Beispiel Finanzinstitute für Verstöße innerhalb der Lieferketten von Unternehmen verantwortlich, deren Geschäftstätigkeit sie finanzieren.
Auch beim LkSG gibt es – wie bei den EU-Richtlinien CSDDD und CSRD – eine Art Kettenreaktion, die dafür sorgt, dass indirekt auch kleinere Unternehmen betroffen sind: Da die größeren Unternehmen Transparenz in ihre Lieferkette bringen müssen, fordern sie von ihren Lieferanten entsprechende Informationen. Aus diesem Grund sind auch kleine und mittlere Unternehmen in der Lieferkette dazu gezwungen, die Daten zu erheben und aufzubereiten.
Das Ziel des LkSG?
Das LkSG will soziale und ökologische Missstände in globalen Lieferketten beheben und gleichzeitig Unternehmen in die Pflicht nehmen, ihre Macht und Ressourcen für positive Veränderungen einzusetzen. Menschenrechte und Umweltstandards sollen geschützt und gefördert werden, und zwar nicht nur bei den unmittelbaren Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens, sondern auch bei deren Lieferanten und Partnern.
Was ist konkret zu tun?
- Risiken analysieren : Die Unternehmen müssen ihre Lieferketten genau analysieren, um die Risiken für Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverstöße zu identifizieren, zu minimieren und zu verhindern – und um zu erkennen, welche Zulieferer oder Produktionsstufen besonders risikobehaftet sind.
- Präventive Maßnahmen ergreifen: Unternehmen sollen Probleme verhindern, bevor sie entstehen, das heißt im Klartext: Sie müssen vorbeugende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel indem sie in ihren Lieferantenverträgen klare Standards für Menschenrechte und Umweltschutz festlegen und ihre Mitarbeitenden und Geschäftspartner entsprechend schulen, damit sie die Regeln kennen und umsetzen.
- Abhilfe schaffen: Wenn etwas schiefläuft, dann sind die Unternehmen verpflichtet, sofort Maßnahmen zu ergreifen, um die Schäden zu beheben – das erstreckt sich von der Verbesserung von Arbeitsbedingungen bei einem Lieferanten bis hin zur Entschädigung von Betroffenen.
- Beschwerdemechanismen einrichten: Die Unternehmen müssen Menschen eine Möglichkeit geben, Probleme zu melden – und zwar, ohne dass diese Menschen Repressalien fürchten müssen. Ein internes Whistleblowing-System soll ermöglichen, dass Mitarbeitende, Zulieferer oder andere Personen Missstände anonym melden können.
- Berichte erstellen und veröffentlichen: Sämtliche Aktivitäten zur Einhaltung der Lieferpflichten müssen in jährlichen Berichten dokumentiert und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgelegt. Die Berichte sind öffentlich zugänglich zu machen.
- Laufend überwachen: Das LkSG ist keine Ad-hoc-Regelung, sondern eine Daueraufgabe. Unternehmen müssen sämtliche Maßnahmen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen; außerdem müssen sie auch eventuelle neue Risiken permanent im Blick haben.
Was droht bei Verstößen gegen das LkSG?
Im Gegensatz zu CS3D und CSRD enthält das Lieferkettengesetz keine eigenständige zivilrechtliche Haftungsregelung. Verstöße gegen das LkSG können allerdings mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 8 Millionen Euro oder bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 400 Millionen Euro von 2 % des Jahresumsatzes geahndet werden. Außerdem droht bei Verstößen der Ausschluss von Öffentlichen Aufträgen und ein Reputationsverlust bei Geschäftspartnern, Investoren und Konsumenten.
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD oder CS3D)
Die CS3D wird von den einen als bürokratisches Ungetüm und von den anderen als Meilenstein für nachhaltiges Wirtschaften betrachtet. Sicher ist, dass die Umsetzung der CS3D-Anforderungen Zeit, Geld und Ressourcen erfordert. Dieser Aufwand kann sich lohnen: für die Unternehmen, für die Shareholder und nicht zuletzt für Umwelt und Gesellschaft. Nachhaltiges Wirtschaften und die Einhaltung von Menschenrechts- sowie Umweltstandards stärken die Wettbewerbsposition von Unternehmen, minimieren Risiken und machen ihre Lieferketten insgesamt resilienter. Unternehmen profitieren also langfristig und leisten zugleich einen Beitrag zu einer verantwortungsvolleren Wirtschaft – mal ganz davon abgesehen, dass die Richtlinie für viele Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU in naher Zukunft verpflichtend sein wird.
Wen betrifft die CS3D?
Die europäische Lieferkettenrichtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit – die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D) der EU – trat am 25. Juli 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten sind nach aktuellem Stand dazu verpflichtet, die Richtlinie bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Die CSDDD richtet sich zunächst an große Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU, ihr Geltungsbereich soll aber schrittweise ausgeweitet werden:
Unternehmen innerhalb der EU:
- Ab Juli 2027: Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro.
- Ab Juli 2028: Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 900 Millionen Euro.
- Ab Juli 2029: Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro.
Unternehmen außerhalb der EU: Die Richtlinie gilt auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, sofern sie einen signifikanten Teil ihres Umsatzes innerhalb der EU generieren. Die oben genannten Umsatzschwellen beziehen sich dabei nur auf Umsätze innerhalb der EU.
Wichtig für kleine und mittlere Unternehmen: Obwohl die CS3D primär große Unternehmen adressiert, betrifft sie indirekt auch kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Durch den sogenannten „Trickle-Down“-Effekt müssen KMU, die Teil der Lieferkette großer Unternehmen sind, ebenfalls valide Informationen bereitstellen, um den hohen Transparenzanforderungen zu genügen. KMU sind also gut beraten, sich mit den Anforderungen der CS3D auseinanderzusetzen und entsprechende Daten aufzubereiten. Damit stärken sie nicht nur ihre Wettbewerbsfähigkeit, sondern punkten auch bei Finanzinstituten, die ihre Kreditvergabe zunehmend an Nachhaltigkeitsdaten knüpfen.
Was ist konkret zu tun?
Um CS3D-konform zu agieren, müssen Unternehmen viele spezifische Maßnahmen entlang ihrer Wertschöpfungskette umsetzen. Dazu zählen:
- Die Integration der Sorgfaltspflichten:
Die CS3D verpflichtet Unternehmen dazu, eine klare, transparente und umsetzbare Richtlinie zu entwickeln, die als verbindliche Grundlage der Unternehmenspolitik dient. In dieser Richtlinie sind die Ziele, Maßnahmen und Prozesse definiert, mit denen das Unternehmen die Vorgaben der CS3D erfüllen will. Im Zuge dessen müssen auch Verantwortliche auf Leitungsebene und deren Aufgabe benannt werden.
Mithilfe eines Risikomanagementsystems sollen die Unternehmen dafür sorgen, dass potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen ihrer Geschäftsaktivitäten auf Menschenrechte und Umwelt entlang der kompletten Lieferkette identifiziert, bewertet und priorisiert werden. - Die Risikoanalyse:
Mithilfe regelmäßiger Risikoanalysen müssen Unternehmen sowohl direkte als auch indirekte Geschäftspartner einschließlich Subunternehmer unter die Lupe nehmen und dabei auch branchenspezifische und geografische Risiken einbeziehen.
Sämtliche Risiken mit Blick auf Menschenrechtsverletzungen, wie etwa Zwangs- und Kinderarbeit, sowie auf Umweltverstöße, wie etwa illegale Abholzung, müssen klar erkannt, benannt und bewertet werden. - Maßnahmen zur Verhinderung und Abhilfe:
Mithilfe präventiver Maßnahmen sollen Unternehmen die identifizierten Risiken von Vorneherein verhindern oder zumindest minimieren. Die Palette solcher Maßnahmen reicht von Anpassen der Lieferverträge bis zur Schulung von Mitarbeitenden und Lieferanten.
Tritt ein Risiko ein, müssen sie Abhilfe schaffen und Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu begrenzen, zum Beispiel indem sie Betroffene entschädigen und im Zweifel sogar Geschäftsbeziehungen auflösen. - Das Etablieren eines Beschwerdesystems:
Die CS3D verlangt von Unternehmen die Einführung von sicheren und vertraulichen Beschwerdekanälen für Mitarbeitende, Lieferanten und externe Betroffene. Dabei müssen sie sicherstellen, dass die Whistleblower vor Repressalien geschützt sind. Alle gemeldeten Fälle müssen dokumentiert und verfolgt werden. - Überwachung und Berichtspflichten:
Unternehmen müssen alle im Rahmen der CS3D eingeführten Maßnahmen und die erreichten Fortschritte regelmäßig – mindestens jährlich – überprüfen, bewerten und die Ergebnisse veröffentlichen; die entsprechenden Berichte müssen der Öffentlichkeit und relevanten Stakeholdern frei zugänglich sein. - Die Einhaltung von Klimazielen:
Im Zuge der CS3D müssen Unternehmen einen Plan entwickeln, wie sie im Einklang mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens wirtschaften.
Was droht bei Verstößen?
- Bußgelder von bis zu 5 % des weltweiten Jahresumsatzes (festgelegt von den Mitgliedstaaten)
- Zivilklagen betroffener Einzelpersonen oder Gruppen
- Reputationsschäden, möglicher Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen, Verlust von Investoren oder Kunden
- Eingeschränkter Zugang zum EU-Markt für Unternehmen außerhalb der EU
Warum es sich lohnt, jetzt zu handeln
Betrachten Sie die CS3D als Chance! Mit der Einführung der CS3D entsteht Ihnen unweigerlich ein hoher Aufwand. Zugleich bietet sie aber auch große Chancen: Unternehmen, die umwelt- und menschenrechtskonform, nachhaltig und verantwortungsvoll handeln, dienen nicht nur unserem Planeten, sondern minimiere ihre Risiken, machen sich resilienter und steigern Image und Reputation ihres Unternehmens sowie ihre Attraktivität als Arbeitgeber und für Investoren.
Wie anfangen? Bei Prozessen, Datenmanagement & Mindset!
- Prozesse: Es empfiehlt sich in einem ersten Schritt, die komplette Wertschöpfungskette hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu überprüfen. Damit identifizieren Sie mögliche Risikobereiche. Integrieren Sie die potenziellen Umwelt- und Menschenrechtsrisiken in Ihr bestehendes Risikomanagement-System. Entwickeln Sie spezifische Kriterien und Kontrollen zur Bewertung und Steuerung dieser Risiken und führen Sie engmaschige Due-Diligence-Prüfungen durch, um sicherzugehen, dass Ihr Unternehmen die Compliance-Anforderungen tatsächlich erfüllt.
- Datenmanagement: Ohne ein professionelles IT-System sind die Berichtspflichten der CS3D nicht zu erfüllen. Führen Sie alle Datenquellen zusammen und werten Sie sie aus, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Nutzen Sie Technologien, um alle relevanten Informationen sammeln, aggregieren und analysieren zu können. Spezialisierte Compliance-Software-Lösungen, wie die NAVEX One GRC-Plattform helfen dabei, Due-Diligence-Prozesse zu automatisieren und zu verwalten. Diese Tools sammeln Daten, analysieren sie und generieren Berichte für interne und externe Audits.
- Mindset: Schaffen Sie eine starke Unternehmenskultur, die auf Integrität, ethischem Verhalten, Nachhaltigkeit und Verantwortung basiert. Organisieren Sie regelmäßige Schulungen für Mitarbeitende aller Ebenen, um das Bewusstsein und Verständnis für die Wichtigkeit von Nachhaltigkeit und Compliance zu stärken. Die Einhaltung der CS3D ist letztlich eine Gemeinschaftsaufgabe.
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Die 2022 vom Europäischen Parlament verabschiedete CSRD stellt einen Wendepunkt in der Unternehmensberichterstattung dar und verlangt von vielen Unternehmen eine deutlich transparentere und systematischere Darstellung ihrer Nachhaltigkeitspraktiken.
Die CSRD löst die NFRD (Non-Financial Reporting Directive) ab. Während die NFRD nur von großen Unternehmen einige nicht-finanzielle Informationen forderte, ist das von der CSRD geforderte Reporting deutlich anspruchsvoller. Die CSRD betrifft mehr Unternehmen und enthält detailliertere und standardisierte Berichtspflichten. Unternehmen müssen dokumentieren und veröffentlichen, wie sie nicht nur wirtschaftlich, sondern auch ökologisch, sozial und ethisch Verantwortung übernehmen. Auch nicht-europäische Unternehmen, die in der EU tätig sind und definierte Schwellenwerte überschreiten, fallen unter die Berichtspflicht.
Damit schlägt die CSRD hohe Wellen. Wie bei der CS3D und dem deutschen Lieferkettengesetz steht auch die CSRD wegen des hohen bürokratischen Aufwands in der Kritik. Befürworter wie NGOs und Gewerkschaften begrüßen die CSRD, weil sie Unternehmen dazu verpflichtet, Verantwortung zu übernehmen.
Zweck der CSRD
Die CSRD soll Stakeholdern – von Investoren und Kunden bis hin zu Mitarbeitern und Aufsichtsbehörden – ein klares, vergleichbares Bild der Nachhaltigkeitsleistung und -wirkung eines Unternehmens vermitteln. Ziel ist Transparenz und Rechenschaftspflicht in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung.
Wen betrifft die CSRD?
Die CSRD wird schrittweise immer mehr Unternehmen betreffen:
Seit dem Geschäftsjahr 2024 (erster Bericht in 2025):
Unternehmen, die bereits unter die NFRD fallen:
• Börsennotierte Unternehmen
• Banken
• Versicherungen
Ab dem Geschäftsjahr 2025 (erster Bericht in 2026):
Große Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
• sie beschäftigen mehr als 250 Mitarbeitende
• sie verzeichnen mehr als 40 Millionen Euro Umsatz pro Jahr
• sie verzeichnen mehr als 20 Millionen Euro Bilanzsumme
Ab dem Geschäftsjahr 2026 (erster Bericht in 2027):
• Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die börsennotiert sind
• Kleine Banken und Versicherungen
Ab Geschäftsjahr dem 2028 (Bericht in 2029):
Unternehmen aus Drittländern, wenn sie einen Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro in der EU erzielen und eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU unterhalten.
Wie bei dem Lieferkettengesetz und der CS3D gilt auch bei der CSRD der Trickle-down-Effekt: Auch KMU, die nicht direkt betroffen sind, sollten sich möglichst frühzeitig mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandersetzen, denn auch sie werden mittelbar entsprechende Aktivitäten nachweisen müssen: Größere Unternehmen werden von ihren Geschäftspartnern künftig Nachweise über deren Nachhaltigkeitsengagement verlangen, um eine nachhaltige Lieferketten vorweisen zu können. Außerdem werden sich Banken bei der Kreditvergabe verstärkt an den Nachhaltigkeitskennziffern orientieren. Auch zunächst nicht unmittelbar von der CSRD betroffen Unternehmen sind also gut beraten, sich mit den Anforderungen der CSRD auseinanderzusetzen.
Eine zentrale Voraussetzung in Deutschland – die finanzielle und nichtfinanzielle Integration
Ein zentraler Aspekt der Umsetzung der CSRD in Deutschland ist die Verknüpfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit dem Jahresabschluss. Unternehmen sind verpflichtet, finanzielle und nicht-finanzielle Informationen eng miteinander zu verzahnen. Die Integration beider Berichtsfelder macht die Doppelberichterstattung zum neuen Standard.
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Die CSRD-Berichterstattung ist umfassend und muss den Europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) entsprechen. Zu den wichtigsten Erwartungen gehören:
Standardisierte, prüffähige Berichte: Unternehmen müssen detaillierte, überprüfbare Berichte über ihre ESG-Aktivitäten erstellen. Diese umfassen unter anderem Klimaauswirkungen, Biodiversität, Ressourcenverbrauch, Menschenrechte, Diversität, Korruptionsbekämpfung und mehr.
Vollständige Abdeckung der Wertschöpfungskette: Die Berichterstattung muss interne Abläufe und die gesamte Liefer-/Wertschöpfungskette abdecken.
Externe Prüfung: Nachhaltigkeitsberichte müssen von einem unabhängigen Prüfer validiert werden.
Doppelte Wesentlichkeitsbewertung für Unternehmen:
o Finanzielle Wesentlichkeit (Outside-In): Wie sich ESG-Themen auf die Unternehmensleistung auswirken (z. B. klimabedingte Lieferkettenunterbrechungen)
o Impact-Wesentlichkeit (Inside-Out): Wie sich die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf Menschen und Umwelt auswirkt (z. B. Emissionen, Arbeitspraktiken)
Dieser Ansatz stellt sicher, dass nur wesentliche Probleme ausführlich gemeldet werden, überträgt den Unternehmen aber auch eine größere Verantwortung für die Durchführung gründlicher Bewertungen.
Was droht bei Verstößen?
Verstöße gegen die CSRD können folgende Folgen haben:
- Bußgelder (die Höhe wird von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten festgelegt)
- Klagen von Investoren oder NGOs wegen unvollständiger oder ungenauer Berichterstattung
- Vertrauensverlust bei Stakeholdern, wodurch es schwieriger wird, Investoren zu gewinnen oder Finanzierungen zu sichern
- Reputationsschäden, insbesondere wenn die Nichteinhaltung als vorsätzlich oder irreführend angesehen wird
Der Schaden für die Glaubwürdigkeit und den Markenwert kann über die rechtlichen Risiken hinaus erheblich sein.
Warum Unternehmen jetzt handeln sollten
Auch wenn Ihr Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt vielleicht noch nicht berichtspflichtig ist, ist es ratsam, sich auf die CSRD vorzubereiten und Prozesse entsprechend anzupassen:
- Sie haben ESG-Daten parat, wenn Investoren, Partner oder Aufsichtsbehörden danach fragen
- Sie können Möglichkeiten zur Kosteneinsparung, beispielsweise durch Ressourceneffizienz, identifizieren.
- Sie sind besser aufgestellt, um Vertrauen bei Kunden und Mitarbeitern aufzubauen
- Sie gewinnen einen Vorsprung bei zukünftigen Berichtspflichten und Erhöhen Ihre langfristige Widerstandsfähigkeit
Die Einrichtung eines internen ESG-Teams, die Definition wichtiger Nachhaltigkeitskennzahlen und die Nutzung von Technologien zur Datenerfassung und -berichterstattung sind kluge Schritte, die jetzt unternommen werden sollten.
Dieser Artikel ist Teil unseres Leitfadens Compliance-Vorschriften in Deutschland: Ihr umfassender Leitfaden. Lesen Sie den vollständigen Leitfaden, um Ihre regulatorischen Pflichten einzuordnen und ein belastbares, vertrauenswürdiges Compliance-Programm aufzubauen.
Compliance-Vorschriften in Deutschland: Ihr umfassender Leitfaden
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